Verfasst von FirmenBILD Redaktion

Insolvenzverfahren Firma Ablauf

  • NEWS
  • Vor 1 Tag veröffentlicht

Das deutsche Insolvenzrecht – geregelt in der Insolvenzordnung (InsO) – sieht vor, dass ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet wird, um entweder eine Sanierung (Unternehmenssanierung) oder die geordnete Abwicklung des Unternehmens zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis

Werbung

Wir machen Friseure Steuerberater Künstler Cafés Musiklehrer Hebammen Physiotherapeuten Floristen Masseure Schreiner Umzugsunternehmen Tischler Elektriker Fotografen Handwerker Grafikdesigner Webdesigner Immobilienmakler IT-Berater Marketingberater Handwerker Eventplaner Unternehmensberater Rechtsanwälte Architekten Yogalehrer Kosmetikerinnen Tierheilpraktiker Ergotherapeuten Ernährungsberater Hausmeisterservice sichtbar!

Wir machen

Friseure Steuerberater Künstler Cafés Musiklehrer Hebammen Physiotherapeuten Floristen Masseure Schreiner Umzugsunternehmen Tischler Elektriker Fotografen Handwerker Grafikdesigner Webdesigner Immobilienmakler IT-Berater Marketingberater Handwerker Eventplaner Unternehmensberater Rechtsanwälte Architekten Yogalehrer Kosmetikerinnen Tierheilpraktiker Ergotherapeuten Ernährungsberater Hausmeisterservice

sichtbar

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen.

Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, um das Unternehmen zu erhalten und die Schulden soweit wie möglich abzubauen. Als Sanierungswege kommen insbesondere eine „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder ein Insolvenzplan-Verfahren in Betrach.

Welche Option infrage kommt, hängt vom Einzelfall ab – das Verfahren soll immer eine effiziente Befriedigung der Insolvenzgläubiger gewährleisten.

Insolvenzgründe und Pflichten zur Insolvenzanmeldung

Ein Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eröffnet. Gesetzlich unterscheidet man dabei drei Insolvenzgründe nach § 17–19 der Insolvenzordnung (InsO): Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn absehbar ist, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung betrifft juristischen Personen (z.B. eine GmbH) und liegt gemäß InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Betriebs sehr unwahrscheinlich ist. In der Praxis sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die typischen Auslöser einer Firmeninsolvenz.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Pflicht zur Insolvenzanmeldung; das Unternehmen kann aber freiwillig schon einen Insolvenzantrag stellen, um eine Sanierung frühzeitig unter gerichtlicher Aufsicht anzugehen.

Bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen besteht eine strikte Insolvenzantragspflicht: Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, müssen die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern – spätestens innerhalb von drei Wochen – einen Insolvenzantrag stellen. Andernfalls machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar (§ 15a Abs. 1 InsO), und es drohen Haftungsrisiken.

Diese Pflicht zur Insolvenzanmeldung gilt etwa für die GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) sowie für Genossenschaften und bestimmte Personengesellschaften (z.B. oHG oder GmbH & Co. KG). Auch persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen in der Krise die Eröffnung des Verfahrens beantragen.

Inhaber von Einzelunternehmen oder Privatpersonen unterliegen zwar nicht der gleichen strengen Antragspflicht, sollten jedoch ebenfalls bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit Beratern suchen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sowohl das verschuldete Unternehmen selbst (Eigenantrag) als auch ein Gläubiger (Fremdantrag) beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Das Insolvenzgericht ist in Deutschland eine Abteilung des Amtsgerichts am Firmensitz.

Der Antragsteller muss im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur Angaben zu seiner Person und seiner Funktion machen, sondern auch genaue Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und über das Unternehmen liefern. Dazu gehören beispielsweise der Sitz des Unternehmens, Angaben zum Vorstand bzw. zum persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsführer, Eintragungen im Handelsregister, der Insolvenzgrund, Kennzahlen und eine Vermögensübersicht.

Der Antragsteller verpflichtet sich, das Insolvenzgericht über alle Umstände des Verfahrens vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Sollte schon im Vorfeld klar sein, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, kann der Antrag mangels Masse abgewiesen werden.

Unterschiede nach Rechtsform – Wer muss den Insolvenzantrag stellen?

RechtsformInsolvenzantragspflicht?Wer stellt den Antrag?Besonderheiten bei Insolvenz
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)Ja, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von drei WochenAlle vertretungsberechtigten GeschäftsführerKeine Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen; verspäteter Antrag ⇒ Haftung & Strafbarkeit
UG (haftungsbeschränkt)Ja (wie GmbH)GeschäftsführerWie GmbH: Haftungsbeschränkung, aber strenge Antragspflicht
AG (Aktiengesellschaft)Ja, binnen drei Wochen bei InsolvenzreifeVorstandAktionäre haften nicht; Vorstand (und ggf. Aufsichtsrat) haftet bei Verzögerung
GmbH & Co. KGJa, da keine natürliche Person unbeschränkt haftetGeschäftsführer der Komplementär-GmbHPflichten wie bei GmbH/AG; Kommanditisten haften nicht über Einlage hinaus
OHG / klassische KGNein, keine gesetzliche PflichtJeder geschäftsführende Gesellschafter kann freiwillig Antrag stellenGesellschafter haften persönlich; keine Insolvenzverschleppungs-Strafbarkeit, aber Risiko anderer Delikte
Einzelunternehmen (e. K. oder Freelancer)Nein, keine PflichtInhaber selbstHaftung mit Privatvermögen; oft Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz; keine Insolvenzverschleppungs-Strafe

Hinweis: Obwohl Einzelunternehmer und Personengesellschafter keine gesetzliche Antragspflicht haben, sollten sie bei Aussichtslosigkeit der Lage rechtzeitig handeln. Das Verfahren kann Chancen auf Schuldenregulierung oder Restschuldbefreiung eröffnen, und es drohen andere Insolvenzstraftaten (z. B. Bankrott), wenn Gläubiger bewusst benachteiligt werden.

Ablauf des Insolvenzverfahrens in sechs Schritten

Schritt 1 – Insolvenzantrag stellen

Ist der Insolvenzantrag gestellt, folgt ein mehrstufiges juristisches Verfahren. Zunächst muss das zahlungsunfähige Unternehmen einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dieser Antrag wird vom Schuldner (d.h. durch die Geschäftsführer bzw. das Vertretungsorgan des Unternehmens) oder von einem Gläubiger eingereicht. Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind umfangreiche Angaben zu machen – etwa zur eigenen Person bzw. Firma, zur Geschäftsführung, zum Unternehmen selbst, zu den Insolvenzgründen und zur Vermögenslage. Das Gericht stellt dafür Formulare bereit. Mit der Antragstellung beginnt formal das Insolvenzeröffnungsverfahren.

Wichtig: Ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung, ob es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, darf der Schuldner sein Vermögen nicht mehr frei disponieren; bereits laufende Zwangsvollstreckungen der Gläubiger werden ausgesetzt.

Schritt 2 – Gerichtliche Prüfung und vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Nach dem Antrag prüft das Insolvenzgericht, ob ein zulässiger Insolvenzgrund gegeben ist und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Hierzu kann das Gericht einen Gutachter oder bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der die Finanzlage begutachtet. Von Seiten des Insolvenzgerichts werden ggf. Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

In größeren Unternehmensinsolvenzen wird zudem oft ein vorläufiger Gläubigerausschuss einberufen, der die Interessen der Hauptgläubiger vertritt und z.B. bei der Auswahl des Insolvenzverwalters mitwirkt. Häufig übernimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Leitung des Unternehmens mit eingeschränkten Befugnissen, sorgt dafür, dass der Geschäftsbetrieb zunächst weiterläuft, und überwacht das pfändbare Vermögen des Unternehmens.

Der Schuldner selbst kann dann nicht mehr alleine über sein Vermögen verfügen. Dies dient dazu, die Insolvenzmasse zu erhalten und keine Gefahr für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger entstehen zu lassen.

Schritt 3 – Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens

Kann das Insolvenzgericht einen Eröffnungsgrund feststellen und ist ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden, erlässt es den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners auf den nun offiziellen Insolvenzverwalter über.

Das Gericht bestellt den Insolvenzverwalter (häufig wird der zuvor vorläufig eingesetzte bestätigt) und veröffentlicht die Eröffnung des Verfahrens öffentlich, etwa im Internet im Portal für Insolvenzbekanntmachungen. Gleichzeitig werden alle bekannten Gläubiger vom Gericht angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen diejenigen, die dem insolventen Unternehmen Geld schulden – also Schuldner des Schuldners, z.B. Kunden mit offenen Rechnungen – nur noch an den Insolvenzverwalter mit schuldbefreiender Wirkung leisten.

Ist hingegen kein ausreichendes Masse-Vermögen vorhanden, wird der Antrag auf Eröffnung abgewiesen (Abweisung mangels Masse). Bei einer Abweisung mangels Masse wird bei juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst.

Zu beachten: Eine Stundung der Verfahrenskosten – wie sie bei Privatpersonen möglich ist – gibt es für eine Firmeninsolvenz nicht.

Schritt 4 – Verwaltung der Insolvenzmasse

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter die Arbeit auf. Er führt – falls wirtschaftlich sinnvoll – den Betrieb des Schuldners zunächst weiter (Fortführung des Unternehmens), um das Unternehmen entweder zu sanieren oder zumindest den Wert der Vermögensgegenstände für eine Veräußerung zu erhalten. Der Insolvenzverwalter verschafft sich einen umfassenden Überblick über alle Aktiva und Passiva, also das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners. Auch zieht er bei Bedarf noch Außenstände ein und prüft, ob Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen sind.

Parallel dazu müssen die Insolvenzgläubiger jetzt ihre Forderungen anmelden, damit sie am Verfahren teilnehmen können. Diese angemeldeten Forderungen werden vom Insolvenzverwalter geprüft und in einer Tabelle erfasst. In dieser Zeit arbeitet der Insolvenzverwalter eng mit dem Insolvenzgericht zusammen und berichtet an die Gläubiger.

Oft findet wenige Wochen nach der Eröffnung ein erster Berichtstermin (Gläubigerversammlung) statt, in dem der Insolvenzverwalter die finanzielle Lage des Unternehmens (des Schuldners) und erste Einschätzungen zur weiteren Vorgehensweise darlegt. Die Gläubiger haben dann Gelegenheit, Fragen zu stellen und über grundlegende Weichenstellungen mitzuentscheiden.

Schritt 5 – Entscheidung: Sanierung oder Liquidation

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens stellt sich die Frage, wie mit dem insolventen Unternehmen verfahren werden soll. Die Gläubigerversammlung (oder ein Gläubigerausschuss) entscheidet darüber, ob eine Sanierung versucht wird oder ob die Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens erfolgt.

Für eine Sanierung kommt insbesondere ein Insolvenzplanverfahren in Betracht. In einem solchen Insolvenzplan werden Regelungen getroffen, die von der gesetzlichen Verteilungsreihenfolge abweichen, um das Unternehmen zu erhalten – zum Beispiel können Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten oder Stundungen akzeptieren, während Investoren frisches Kapital zuführen. Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung der Gläubigermehrheit und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Alternativ kann eine übertragende Sanierung erfolgen, bei der der Geschäftsbetrieb an einen neuen Investor verkauft wird, der den Betrieb übernimmt und weiterführt.

Übrigens kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragen – etwa im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens –, sofern noch ausreichende Liquidität vorhanden ist und gute Sanierungschancen bestehen. In diesem Fall bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter.

Die Geschäftsführung bleibt selbstständig im Amt und steuert den Sanierungsprozess weiterhin eigenverantwortlich. Scheitert eine Sanierung oder ist sie von vornherein aussichtslos, wird die Liquidation eingeleitet. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte – Maschinen, Warenlager, Immobilien etc. – einzeln oder en bloc veräußert werden. Auch laufende Verträge werden beendet, der Betrieb wird geschlossen und das Unternehmen letztlich aufgelöst. Der Erlös aus den Veräußerungen fließt in die Insolvenzmasse und wird später an die Gläubiger verteilt.

Schritt 6 – Verteilung und Verfahrensabschluss

Nachdem das gesamte Vermögen des insolventen Unternehmens liquidiert worden ist, muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine Schlussrechnung vorlegen. Danach genehmigt das Gericht die Verwendung der verbleibenden Masse. Zunächst werden vorrangig die entstandenen Kosten des Verfahrens beglichen (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters). Anschließend verteilt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Gläubiger.

Die Insolvenzgläubiger erhalten anteilig Zahlungen auf ihre anerkannten Forderungen (Quote). Insolvenzverbindlichkeiten, also bereits vor Verfahrenseröffnung bestehende Ansprüche wie etwa Gehalts- oder Steuerrückstände, werden danach berücksichtigt. Zum Schluss stehen nachrangige Insolvenzforderungen auf der Liste – zum Beispiel Darlehen von Gesellschaftern oder durch die Insolvenz entstandene Gebühren.

Sind die Forderungen der Gläubiger soweit wie möglich erfüllt, wird das Verfahren durch Gerichtsbeschluss aufgehoben. Die Insolvenzquote – also der Anteil der ursprünglichen Forderungen, den die Insolvenzgläubiger am Ende erhalten – liegt in Unternehmensinsolvenzen häufig nur im einstelligen Prozentbereich.

Für eine GmbH oder andere Gesellschaft bedeutet dies in der Regel das Ende ihrer Existenz: Die Firma wird im Handelsregister gelöscht, und verbleibende Restschulden der Gesellschaft bestehen mangels Rechtsfähigkeit nicht mehr fort.

Wichtige Begriffe im Insolvenzverfahren

BegriffErläuterung
SchuldnerDas insolvente Unternehmen bzw. die Person, die das Insolvenzverfahren durchläuft (der zahlungsunfähige Betrieb oder auch eine Privatperson im Verbraucherinsolvenzverfahren).
InsolvenzgläubigerEin Gläubiger, der eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Alle Insolvenzgläubiger werden in der Forderungstabelle erfasst und meist nur anteilig (quotal) befriedigt.
InsolvenzverwalterVom Insolvenzgericht eingesetzte Person, die das Insolvenzverfahren leitet und die Insolvenzmasse verwaltet. Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen aller Gläubiger und führt den insolventen Betrieb ggf. fort.
SachwalterBesonderer Verwalter in der Eigenverwaltung: Der Sachwalter übernimmt (anstelle eines Insolvenzverwalters) eine Aufsichtsrolle, während die Geschäftsführung des Schuldners im Amt bleibt.
Insolvenzordnung (InsO)Das deutsche Insolvenzgesetz (seit 1999 in Kraft), das den Ablauf und die Pflichten im Insolvenzverfahren regelt.
RegelinsolvenzverfahrenDas reguläre Insolvenzverfahren für Unternehmen und Selbständige (betrifft juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften).
VerbraucherinsolvenzverfahrenVereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher), oft mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase.
InsolvenzgeldEine Leistung der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitnehmer insolventer Unternehmen erhalten für bis zu 3 Monate ihres ausstehenden Arbeitsentgelts ein Insolvenzgeld.

5. Fazit

Eine Firmeninsolvenz verläuft zwar komplex, folgt aber klar geregelten Schritten. Von der Antragstellung über die Verwaltung der Insolvenzmasse bis zur Verteilung an die Gläubiger sind strikte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Für Geschäftsführer und Verantwortliche heißt es in der Krise, schnell zu handeln, um ihren gesetzlichen Pflichten – insbesondere der Insolvenzantragspflicht – gerecht zu werden. Gleichzeitig bietet das Insolvenzverfahren die Chance auf einen geordneten Neuanfang – sei es für das Unternehmen durch Sanierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs (Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit) oder durch eine faire Verteilung der verbleibenden Werte bei Liquidation.

Wichtig ist, sich frühzeitig professionelle Informationen und Beratung einzuholen – etwa bei einem Fachanwalt oder einem erfahrenen Insolvenzverwalter. So kann die Gefahr einer unkontrollierten Insolvenz minimiert und das bestmögliche Ergebnis für alle beteiligten Personen erzielt werden, sodass das Unternehmen geordnet abgewickelt werden kann.

FirmenBILD Redaktion

  • NEWS
  • vor 1 Tag

FirmenBILD 2024 © All rights reserved. – Bewerbung.info – Metallbau-NEWS.de

FirmenBILD 2024 © All rights reserved.